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Aus- und Fortbildung: Wann Aufwendungen in vollem Umfang anziehbar sind

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illu db free frau computer ausbildungDie derzeitige Rechtslage macht es erforderlich, zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten zu unterscheiden, weil

-   Fortbildungskosten ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Für den, der bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen.

-   die Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden können.

-   Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung), die über 6.000 € im Kalenderjahr hinausgehen, gemäß § 12 Nr. 5 EStG steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Grundsätzlich gilt, dass immer dann, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen worden ist, jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen ist.

Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Eine Berufsausbildung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung stattfindet und mit einer Abschlussprüfung endet. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.

Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch derjenige abgeschlossen, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ohne zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen zu haben.

Was als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden darf, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören beispielsweise

-   Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur;

-   Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort;

-   Mehraufwendungen für Verpflegung;

-   Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung.

Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer gelten hier entsprechend.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der BFH-Beschluss zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Der BFH hat dem BVerfG zur Klärung folgende Frage vorgelegt: »Verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn diese Erstausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und die Aufwendungen auch ansonsten nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern?«

Tipp: Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, sollten Sie unbedingt Einspruch eingelegen und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch das BVerfG beantragten.

Textquelle: www.vsrw.de


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