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Häusliches Arbeitszimmer: Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen

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illu db free adressenEin oder mehrere Räume sind als häusliches Arbeitszimmer einzustufen, wenn sie nach ihrer Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden sind, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und ausschließlich beziehungsweise nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt werden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Das heißt, dass nur eine untergeordnete Mitnutzung als unschädlich angesehen wird. Wenn aber die private Nutzung mehr als 10 % beträgt, lehnt die Finanzverwaltung den Werbungskostenabzug insgesamt ab.

Diese Auffassung, dass ein Werbungskostenabzug nur möglich ist, wenn die private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung ist, dürfte aufgrund der BFH-Entscheidung vom 21.9.2009 (GrS 1/06) überholt sein.

Einige Finanzgerichte vertreten inzwischen die Auffassung, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufgeteilt werden können. Es kommt also nicht mehr darauf an, dass ein Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Wird ein Raum in der Wohnung beruflich und privat genutzt, können die Aufwendungen entsprechend ihrer Nutzung aufgeteilt werden. Aus diesem Grund kann es auch nicht mehr darauf ankommen, ob das häusliche Arbeitszimmer zum privaten Bereich hin abgeschlossen ist oder als Durchgangszimmer genutzt wird.

Die entscheidende Frage ist vielmehr, welcher Teil der Aufwendungen als Werbungskostenabzug abziehbar ist. Je nach Lage des Raums innerhalb der Wohnung kann eine exakte Schätzung schwierig sein, sodass eine hälftige Aufteilung infrage kommen kann (entsprechend dem BFH-Urteil vom 24.2.2011, Az. VI R 12/10, zum Sprachkurs im Ausland).

Beispiel:

Ein Lehrer hat ein häusliches Arbeitszimmer, das über eine offene Wendeltreppe erreichbar ist. Die Aufwendungen, die auf diesen Raum entfallen, betragen 4.320 €. Wegen der fehlenden Trennung vom Wohnbereich wurden diese Aufwendungen in der Vergangenheit steuerlich nicht berücksichtigt. Der Lehrer könnte nunmehr die Möglichkeit haben, die Hälfte der Kosten (4.320 € : 2 = 2.160 €) abzuziehen.

Zunächst muss geklärt werden, welcher Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist. Danach ist zu prüfen, inwieweit diese Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG abziehbar sind. Die betrieblich veranlassten Aufwendungen können

- in vollem Umfang (zu 100 %) abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer (beispielsweise als Homeoffice) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist, oder

- bis zu 1.250 € im Jahr, wenn dem Unternehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder

- überhaupt nicht abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt und die Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz ausgeübt werden kann.

Tipp: Bevor Sie sich mit dem Finanzamt streiten, sollten Sie prüfen, ob Sie vom Abzug der Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG völlig ausgeschlossen sind. Ist das nicht der Fall, sollten Sie die beruflich veranlassten Aufwendungen abziehen. Erkennt das Finanzamt den Abzug nicht an, legen Sie unter Hinweis auf anhängige Revisionsverfahren beim BFH (Az. X R 32/11, IX R 23/12 und GrS 12/14) Einspruch ein. Gleichzeitig sollten Sie beantragen, dass das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ausgesetzt wird.

Nach dem BFH-Urteil vom 11.11.2014 (Az. VIII R 3/12) sind bei der Beurteilung, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ist, nur die Einkünfte einzubeziehen, die eine aktive Tätigkeit erfordern. Bei Versorgungsbezügen ist dies nicht der Fall. Übt also ein Pensionär beziehungsweise Rentner eine selbstständige Gutachtertätigkeit aus, dann ist bei der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur hierauf abzustellen, sodass die Kosten voll abziehbar sind.

Textquelle: www.vsrw.de


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