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Geschäftsführer: Vorsicht bei überzogenen Girokonten

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Ein Geschäftsführer zahlte die Löhne von einem Girokonto, das einen erheblichen Negativsaldo aufwies. Die Überweisungen waren von der Bank trotz Kontoüberziehung bisher geduldet worden; nachdem ein größerer Geldbetrag aber nicht eingegangen war, sperrte die Bank das Konto. Die GmbH wurde dadurch zahlungsunfähig und konnte die fällige Lohnsteuer nicht überweisen. Das Finanzamt nahm den Geschäftsführer persönlich in Haftung.

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, da der Geschäftsführer seine steuerliche Pflicht verletzt habe. Da ein Geschäftsführer verpflichtet ist, Steuern bei Fälligkeit auch zu zahlen, liegt allein bei Nichtzahlung eine Pflichtverletzung vor.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gesellschaft bei Fälligkeit illiquide ist und diese Zahlungsunfähigkeit vorher nicht absehbar war; sind Anzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorhanden, dann muss der Geschäftsführer für die Begleichung auch zukünftiger Steuerschulden Rücklagen bilden.

Zu entscheiden war somit die Frage, ob allein ein geduldeter Überziehungskredit ein solches Anzeichen für eine drohende Illiquidität war. Dies wurde vom Finanzgericht bejaht.

Wendet man das Urteil konsequent an, dann darf der Geschäftsführer keine Arbeitslöhne aus einem geduldeten Überziehungskredit zahlen. Denn widerruft die Bank die geduldete Überziehung, wird das Finanzamt nach dem Urteil des Finanzgerichts dem Geschäftsführer die mangelnde Rücklagenbildung zum Vorwurf machen.

Es hilft dem Geschäftsführer auch nicht, wenn er um die Abzugsteuern gekürzte Arbeitslöhne auszahlt. Hintergrund dieser Kürzungspflicht ist der Umstand, durch die Kürzung dem Unternehmen die Liquidität zu erhalten, um die später fällig werdenden Steuern bezahlen zu können. Diese Zahlungssicherheit ist aber bei einem geduldeten Überziehungskredit auch bei Kürzung der Nettolöhne eben nicht gegeben.

Textquelle: http://www.vsrw.de/


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